Grundregel: Betreten auf eigene Gefahr
Das Bundesnaturschutzgesetz und die Waldgesetze der Länder erlauben jedem, Wald und freie Landschaft zur Erholung zu betreten. Schneeschuhwandern gehört dazu – Bayern, Sachsen und Niedersachsen nennen das Skifahren sogar ausdrücklich als Teil des Betretens. Überall verboten sind junge Pflanzungen und Naturverjüngungen, Holzeinschlagsflächen, gesperrte Flächen und forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen.
Unter dem Schnee sind junge Bäume oft nicht zu sehen. Schneeschuh-Kanten und Stöcke brechen Triebe ab. Wer abseits geht, meidet deshalb dichte Jungwüchse auch dann, wenn sie nicht beschildert sind.
Wegegebot in Nationalparks und Naturschutzgebieten
In den Nationalparks Harz und Schwarzwald darf man die Wege das ganze Jahr nicht verlassen. Im Nationalpark Bayerischer Wald gilt das Wegegebot in den Kerngebieten vom 16. November bis 14. Juli. Viele Naturschutzgebiete in Schneeschuh-Gebieten – Feldberg, Fichtelberg, Lange Rhön – haben eigene Verordnungen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit; im Nationalpark Bayerischer Wald sind Geldbußen bis 25.000 € möglich.
Warum Wildruhe im Winter zählt
Auerhuhn, Birkhuhn, Schneehase und Gämse kommen im Winter mit wenig Energie aus. Jede Flucht durch tiefen Schnee kostet Reserven, die sie bis zum Frühjahr nicht mehr auffüllen können. Am Feldberg weist das Regierungspräsidium darauf hin, dass häufige Störungen beim Auerhuhn zum Hungertod führen können.
- Auf ausgeschilderten Schneeschuh-Trails und Winterwanderwegen bleiben.
- Waldränder und Futterstellen meiden, Abstand zu Tieren halten.
- Gipfel und Grate im Hochwinter nach DAV-Empfehlung erst nach 10 und vor 16 Uhr betreten.
- Nicht in der Dämmerung oder nachts gehen, Hunde an die Leine.
Bayerische Alpen: Wildschutzgebiete und Wald-Wild-Schongebiete
In den Alpen gibt es zwei Arten von Ruhezonen. Wildschutzgebiete setzen die Behörden nach dem Bayerischen Jagdgesetz fest; das Betreten ist dort im Winter verboten, Verstöße kosten Bußgeld. Wald-Wild-Schongebiete sind ein Projekt des DAV mit dem Bayerischen Umweltministerium: Sie gelten seit 2024 jedes Jahr vom 15. Dezember bis 30. April und sind freiwillig. Beide sind in der Winterkarte von alpenvereinaktiv.com und in den Alpenvereinskarten eingetragen, im Gelände stehen grüne Schilder.
Quellen: Art. 29 BayNatSchG; Nationalpark Bayerischer Wald; Nationalpark Harz; VO NSG Fichtelberg; DAV – Wald-Wild-Schongebiete; abgerufen am 07.10.2026